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Verpaarung Heteroscodra maculata Verpaarung Pamphobeteus fortis Verpaarung Pamphobeteus fortis



Verpaarung Lasiodora difficilis Nympfen Poecilotheria regalis Lasiodorides striates frisst Maus



Verpaarung Pamphobeteus spec. ex Ecuador Kokon Acanthoscurria geniculata Verpaarung Ephebopus murinus



Jungspinne Witalius wacketi Verpaarungsversuch Chromatopelma cyaneopubescens Jungtiere Psalmopoeus irminia



Hybrid B.albopilosa + B.vagans mit zwei Abdomen Jungspinne Chromatopelma cyaneopubescens 1.FH Männchen mit Spermanetz



Jungtier Psalmopoeus irminia Nympfen Vitalius wacketi Jungspinne Vitalius wacketi kurz vor 1.FH



Grammostola grossa frisst Männchen Nephila senegalensis in Freihaltung Nympfen Teraphosa blondi



Pterinochilus murinus grau in Drohstellung Pterinochilus murinus rot Männchen in Drohstellung Stabheuschrecken



Theraphosa blondi Kokon Spiderlinge II. Larvenstadium Theraphosa blondi Kokon geöffnet Theraphosa blondi Spiderling Größenvergleich II. Larvenstadium



Brachypelma emilia kurz nach der Eiablage Acanthoscurria geniculata 1.0 beim Füllen der Bulben Acanthoscurria geniculata Bulbus beim Füllen am Spermanetz



Grammostola grossa beim Fressen Brachypelma klaasi kurz vor der Häutung Psalmopoeus irminia Spiderling kurz vor 1.FH



Theraphosa blondi Spiderling kurz vor 1.FH



Für Vogelspinnenhalter bedeutendes Gerichtsurteil

Das bayrische Verwaltungsgericht Ansbach hat unter dem Aktenzeichen AN5K9700682 zugunsten eines Vogelspinnenhalters entschieden, dass die Haltung von Vogelspinnen von der Gemeinde zu Unrecht eingestuft war. Der Vogelspinnenhalter hatte bei seiner Gemeinde eine Haltergenehmigung beantragt, die ihm aber versagt wurde. Der Züchter erhob Klage bei dem bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach. Dies forderte ein Gutachten über die Gefährlichkeit der gehaltenen Spinnen an. Der Gutachter Dr. Magdefrau stellte fest, das theraphosidae für den Menschen harmlos einzustufen sind, da evtl. Vergiftungserscheinungen nicht schlimmer sind als nach Stichen von Wespen und Bienen. Somit fallen die vom Kläger gehaltenen Spinnen nicht unter gefährliche Tiere im Sinne § 37/STVG . Da die Spinnen in Terrarien gehalten werden, ist ein Kontakt zu dritten ausgeschlossen. Nach Auffassung des Verwaltungsrates rechtfertigen die geringen Auswirkungen des Spinnengiftes keine Genehmigungsgefahr. Das Urteil ist seit dem 17 Juli 1998 rechtskräftig. Es scheint das erste Urteil in Deutschland zu sein, das feststellt, daß Vogelspinnen keine gefährlichen Tiere sind und deshalb ihre Haltung keiner besonderlichen Genehmigung bedarf. Es ist anzunehmen das das Urteil in anderen Teilen Deutschlands Signalfunktionen haben wird und betroffene Spinnenbesitzer sich auf dieses Urteil berufen.





Die Spinne mit den zwei Abdomen ist ein Hybrid B.albopilosa x B.vagans.
Das Foto stammt von einem Spinnenhalter aus Moskau.
Das Bild darf nur mit Zustimmung des Besitzers veröffentlicht werden.

 

 

 

 
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