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Für Vogelspinnenhalter bedeutendes Gerichtsurteil
Das bayrische Verwaltungsgericht Ansbach hat unter dem Aktenzeichen
AN5K9700682 zugunsten eines Vogelspinnenhalters entschieden, dass die Haltung von Vogelspinnen von der Gemeinde zu Unrecht eingestuft war.
Der Vogelspinnenhalter hatte bei seiner Gemeinde eine Haltergenehmigung beantragt, die ihm aber versagt wurde. Der Züchter erhob Klage bei dem bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach. Dies forderte ein Gutachten über die Gefährlichkeit der gehaltenen Spinnen an. Der Gutachter Dr. Magdefrau stellte fest, das theraphosidae für den Menschen harmlos einzustufen sind, da evtl. Vergiftungserscheinungen nicht schlimmer sind als nach Stichen von Wespen und Bienen.
Somit fallen die vom Kläger gehaltenen Spinnen nicht unter gefährliche Tiere im Sinne § 37/STVG . Da die Spinnen in Terrarien gehalten werden, ist ein Kontakt zu dritten ausgeschlossen. Nach Auffassung des Verwaltungsrates rechtfertigen die geringen Auswirkungen des Spinnengiftes keine Genehmigungsgefahr.
Das Urteil ist seit dem 17 Juli 1998 rechtskräftig. Es scheint das erste Urteil in Deutschland zu sein, das feststellt, daß Vogelspinnen keine gefährlichen Tiere sind und deshalb ihre Haltung keiner besonderlichen Genehmigung bedarf. Es ist anzunehmen das das Urteil in anderen Teilen Deutschlands Signalfunktionen haben wird und betroffene Spinnenbesitzer sich auf dieses Urteil berufen.
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